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Thomas Heger
Guest
Am 07.09.2022 um 14:16 schrieb Hans-Peter Diettrich:
Man muß im Strafrecht alle Tatbestandsmerkmale prüfen.
Hier hätten wir das Merkmal \'Entziehung\'.
Gemeint ist damit das widerrechtliche Wegnehmen von etwas.
\'widerechtlich\' ist dabei ebenfalls ein solches Merkmal, das man auch
prüfen muß.
Wurden die Radiowellen dem Sender nun widerechtlich weggenommen?
Das wird man wohl verneinen müssen, da der Sender die Wellen ja
freiwillig und auf eigenen Wunsch ausgesandt hat.
Eine \'teleologische\' Betrachtung ist im Strafrecht untersagt. Man darf
also Gesetze nicht so formulieren, das man alles verbietet, das jemandem
bestimmten irgendwie schadet, da dies zwei wichtige Grundsätze verletzt.
Der eine Grundsatz ist der, das alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind
und der andere, dass erlaubt ist, was nicht verboten ist.
Es ist also nicht statthaft die vom Produzenten nicht gewünschte
Verwendung von etwas unter Strafe zu stellen, wenn der Besitzer das
Objekt rechtmäßig besitzt.
Die Intentionen der Vorbesitzer kann der jeweillige Eigentümer getrost
ignorieren, sondern muß sich nur an die geltenden Gesetze halten.
Mit dem, was die Sender dem Empfänger überlassen hat kann der Empfänger
daher auch in einer Weise verfahren, die der Sender nicht wünscht.
Statt sich die Nachrichten oder Schlager also anzuhören, könnte er daher
auch ggf. damit eine Glühlampe zum Leuchten bringen.
Der Gesetzgeber könnte sowas aber untersagen, wenn er das meint tun zu
müssen und dabei nicht in Konflikt mit der Verfassung gerät.
Aber solange er das nicht tut, wäre so ein Verhalten erlaubt.
TH
On 9/7/22 8:31 AM, Thomas Heger wrote:
Am 06.09.2022 um 09:34 schrieb Hans-Peter Diettrich:
Ich würde erwarten, daß Einzelheiten in irgendeinem
(Telekommunikations?) Gesetz geregelt sind. Bei Beleuchtung mit
Radiowellen könnte auch Stromdiebstahl einschlägig sein?
Radiowellen sind aber kein elektrischer Strom.
\'Energiediebstahl\' wäre eine denkbare Bezeichnung, ist imho aber nicht
strafbar.
Ich korrigiere mich: Im StGB §248c heißte es nicht (vulgo)
Stromdiebstahl sondern genau \"Entziehung elektrischer Energie\".
Fraglich bleibt allenfalls, wie die Entziehung ohne Leiter zu werten
ist. Da käme ggf. auch Leistungserschleichung in Frage, entnehme ich
Wikipedia.
Man muß im Strafrecht alle Tatbestandsmerkmale prüfen.
Hier hätten wir das Merkmal \'Entziehung\'.
Gemeint ist damit das widerrechtliche Wegnehmen von etwas.
\'widerechtlich\' ist dabei ebenfalls ein solches Merkmal, das man auch
prüfen muß.
Wurden die Radiowellen dem Sender nun widerechtlich weggenommen?
Das wird man wohl verneinen müssen, da der Sender die Wellen ja
freiwillig und auf eigenen Wunsch ausgesandt hat.
Eine \'teleologische\' Betrachtung ist im Strafrecht untersagt. Man darf
also Gesetze nicht so formulieren, das man alles verbietet, das jemandem
bestimmten irgendwie schadet, da dies zwei wichtige Grundsätze verletzt.
Der eine Grundsatz ist der, das alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind
und der andere, dass erlaubt ist, was nicht verboten ist.
Es ist also nicht statthaft die vom Produzenten nicht gewünschte
Verwendung von etwas unter Strafe zu stellen, wenn der Besitzer das
Objekt rechtmäßig besitzt.
Die Intentionen der Vorbesitzer kann der jeweillige Eigentümer getrost
ignorieren, sondern muß sich nur an die geltenden Gesetze halten.
Mit dem, was die Sender dem Empfänger überlassen hat kann der Empfänger
daher auch in einer Weise verfahren, die der Sender nicht wünscht.
Statt sich die Nachrichten oder Schlager also anzuhören, könnte er daher
auch ggf. damit eine Glühlampe zum Leuchten bringen.
Der Gesetzgeber könnte sowas aber untersagen, wenn er das meint tun zu
müssen und dabei nicht in Konflikt mit der Verfassung gerät.
Aber solange er das nicht tut, wäre so ein Verhalten erlaubt.
TH