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Thomas Heger
Guest
Am 22.06.2015 19:00, schrieb Rupert Haselbeck:
Es ging Ăźberhaupt nicht um das Nutzungsrecht, sondern um das Eigentum an
den Stromleitungen.
Im Deutschen Recht ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche ein
GrundstĂźck und daran hat irgendwer Eigentum.
Das Land einer Gemeinde gehĂśrt dieser und ist daher Eigentum der Gemeinde.
Aber auch der Bund oder z.B. die Länder kÜnnen Eigentßmer von
GrundstĂźcken sein.
Die StraĂen gehĂśren idR zum Gemeindeland, sind also Eigentum der
jeweiligen Kommune.
Die EVUs dĂźrfen dort nun Leitungen verlegen. Dadurch werden diese
Leitungen Bauwerke und Bauwerke gehĂśren zum 'ZubehĂśr' des GrundstĂźcks,
weswegen die Leitungen eigentlich auch Eigentum der Gemeinde wären.
Das Nutzungsrecht ist ein vom Eigentum unabhängiges Recht, steht aber
normalerweise dem EigentĂźmer zu. Allerdings wĂźrde ich vermuten, daĂ die
EVUs das Nutzungsrecht an deren Leitungen exklusiv besitzen.
Bei 'Allmende' liegt der umgekehrte Fall vor, nämlich kommunales
Eigentum und das Recht auf allgemeine Nutzung. Das wird man bei den
Stromleitungen aber nicht vermuten, sondern die EVUs nutzen die exklusiv.
Logischerweise werden die Kommunen die Leitungen auch nicht verkaufen
kĂśnnen, da die EVUs ja daran Nutzungsrechte haben. Aber Eigentumsrechte
hätten sie daran schon, da Bauwerke ZubehÜr zum Grundstßck sind.
TH
Bauten auf fremdem Land sind aber 'ZubehĂśr' zu dem GrundstĂźck und daher
ist der EigentĂźmer des GrundstĂźcks auch EigentĂźmer der Anlage.
Nein.
Die EVUs
haben Nutzungsrechte, aber natĂźrlich nicht das Eigentum am StraĂenland.
Das ist eigentum der gemeinde, welches sie aber nicht verkaufen kann.
Folglich> sondereigentum
Nein. Sondereigentum ist eine vĂśllig andere Baustelle. Und natĂźrlich kĂśnnten
die Gemeinden ihre StraĂen verkaufen - sie dĂźrfen das bloss nicht, weil es
ihren Aufgaben widersprechen wĂźrde
Also geht der Bau von Leitungsnetzen Ăźber StraĂenland nur unter Regie
der Kommunen, da denen die StraĂen gehĂśren. Das impliziert automatisch
ein Monopol, da es eben in jeder Stadt nur eine Stadt gibt, der das
StraĂenland gehĂśrt.
Im gegensatz zu den angelsächischen länder, hat deutschland eine lange
tradition gemeinschaftlich genutztem eigentums. Siehe Allmende. Die
Allmende wurde abgeschafft, weil die preuĂische Verwaltungsreform kein
gemeischaftlich genutztes eigentum vorsah.
Es ging Ăźberhaupt nicht um das Nutzungsrecht, sondern um das Eigentum an
den Stromleitungen.
Im Deutschen Recht ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche ein
GrundstĂźck und daran hat irgendwer Eigentum.
Das Land einer Gemeinde gehĂśrt dieser und ist daher Eigentum der Gemeinde.
Aber auch der Bund oder z.B. die Länder kÜnnen Eigentßmer von
GrundstĂźcken sein.
Die StraĂen gehĂśren idR zum Gemeindeland, sind also Eigentum der
jeweiligen Kommune.
Die EVUs dĂźrfen dort nun Leitungen verlegen. Dadurch werden diese
Leitungen Bauwerke und Bauwerke gehĂśren zum 'ZubehĂśr' des GrundstĂźcks,
weswegen die Leitungen eigentlich auch Eigentum der Gemeinde wären.
Das Nutzungsrecht ist ein vom Eigentum unabhängiges Recht, steht aber
normalerweise dem EigentĂźmer zu. Allerdings wĂźrde ich vermuten, daĂ die
EVUs das Nutzungsrecht an deren Leitungen exklusiv besitzen.
Bei 'Allmende' liegt der umgekehrte Fall vor, nämlich kommunales
Eigentum und das Recht auf allgemeine Nutzung. Das wird man bei den
Stromleitungen aber nicht vermuten, sondern die EVUs nutzen die exklusiv.
Logischerweise werden die Kommunen die Leitungen auch nicht verkaufen
kĂśnnen, da die EVUs ja daran Nutzungsrechte haben. Aber Eigentumsrechte
hätten sie daran schon, da Bauwerke ZubehÜr zum Grundstßck sind.
TH