Spannungswandler für LED bauen

"Christof Straß" wrote:
Andreas Bockelmann schrieb:

Das grüne Männlein sieht aber, ob die Leuchte das vorgeschriebene
Prüfzeichen hat oder nicht.

Da sie im Gehäuse einer alten Fahrradlampe steckt, hat sie die wohl ;-)
Ich habe auch bisher noch kein solches Prüfzeichen wahrgenommen. Da
müßte man doch glatt im Baumarkt mal die diversen Fahrrad-Leuchtmittel
inspizieren ... Hier fährt allerdings ein hoher Anteil Fahradfahrer mit
blinkenden LED-Rücklichtern herum, die definitiv verboten sind. 40%
fahren nachts in dunkler Kleindung ohne Licht über die Hauptstraße, was
noch schlimmer ist, also sollte man das Zeug als das kleinere Übel
endlich mal legalisieren, damit die Leute wenigstens mit Licht fahren.

Gruß Lars
 
Andreas Bockelmann <xotzil@gmx.de> schrieb:

Sebastian Voitzsch schrieb:

Ist es nicht. Stellt sich halt immer die Frage, ob das nächste grüne
Männlein das weiß, oder aber nicht.

Das grüne Männlein sieht aber, ob die Leuchte das vorgeschriebene
Prüfzeichen hat oder nicht.
Die sind aber meistens schon zufrieden, wenn überhaupt ein
funktionierendes Licht vorhanden ist.
Die StVzO ist bezüglich Fahrradlicht eh völlig steinzeitlich. Auch die
dort zu findende Scheinwerfereinstellung (IIRC auf den Boden in 3 m
Entfernung) ist - vorsichtig gesagt - nicht optimal.
 
x-no-archive: yes
Wolfgang Hauser schrieb:
Die StVzO ist bezüglich Fahrradlicht eh völlig steinzeitlich. Auch die
dort zu findende Scheinwerfereinstellung (IIRC auf den Boden in 3 m
Entfernung) ist - vorsichtig gesagt - nicht optimal.
Dem ist zuzustimmen, wobei die 3m für Karbidlampen und die früheren
Fahrradgeschwindigkeiten vielleicht sogar gepasst haben.

--

homepage mit der Satelliten FAQ, PC-Tipps, Mopped, Katzen:
http://home.t-online.de/home/gerd.j.schweizer/ oder
http://www.gerd.digitv-online.info
 
Lars Mueller wrote:
... Hier fährt allerdings ein hoher Anteil Fahradfahrer mit
blinkenden LED-Rücklichtern herum, die definitiv verboten sind.
Da wär ich mir nicht sicher. Definitiv weiss ich nur, dass
sie nicht als Rücklichter gelten, unabhängig davon ob sie von
jedem als Fahrradrücklichter erkannt werden :-]. AFAIK ist
zumindest in CH daher die Verwendung gestattet, falls
parallel dazu das normale Rücklicht funzt.

--
mfg Rolf Bombach
 
Wolfgang Hauser wrote:

Andreas Bockelmann <xotzil@gmx.de> schrieb:

Sebastian Voitzsch schrieb:

Ist es nicht. Stellt sich halt immer die Frage, ob das nächste grüne
Männlein das weiß, oder aber nicht.

Das grüne Männlein sieht aber, ob die Leuchte das vorgeschriebene
Prüfzeichen hat oder nicht.

Die sind aber meistens schon zufrieden, wenn überhaupt ein
funktionierendes Licht vorhanden ist.
Die StVzO ist bezüglich Fahrradlicht eh völlig steinzeitlich. Auch die
dort zu findende Scheinwerfereinstellung (IIRC auf den Boden in 3 m
Entfernung) ist - vorsichtig gesagt - nicht optimal.
Wo haste dass den her?

StVZO sagt seit Jahren 10 m (eine Fassung HV direkt 10 m, die andere halbe
Austrittshöhe in 5~m.

Olaf, ist aber auch zu wenig, Schultz, der gerade dabei ist, nachzweisen,
daß man nachts RadWegSchilder gar nicht sehen müssen können darf:)
 

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