[OT] Angebot an Euch - gepatchte Windows 11.iso...

Am 22.01.2023 um 11:26 schrieb Michael Schwingen:
On 2023-01-21, Leo Baumann <ib@leobaumann.de> wrote:
Also eine unbekannte Quelle. Na hoffentlich ist keine Hintertür
eingebaut, auf die dann irgendwann zugegriffen wird.

Ich habe Namen und Adresse des Hackers ...

Eine Anleitung, wie man eine direkt von M$ heruntergeladene ISO-Datei selber
patcht, wäre trotzdem vertrauenswürdiger.

https://www.deskmodder.de/wiki/index.php?title=Windows_11_auch_ohne_TPM_und_Secure_Boot_installieren

Der Links ist bei mir schon lange gebookmarkt. :)

> scheint auf den ersten Blick nicht verkehrt ...

Wenn man\'s selber macht, weiß man, was man gemacht hat und kann es
notfalls wiederholen.

Detlef
--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
 
Am 23.01.2023 um 09:13 schrieb Hans-Peter Diettrich:
On 1/21/23 7:57 PM, Hartmut Kraus wrote:

Ich bin in der Bucht nicht mal eine lizensierte Version von \"Aomei
Backupper\" losgeworden - Begründung: Das wäre eine Raubkopie.

Woher nimmst Du dabei das Recht zur Verbreitung (§17 UrhG)?

Er verbreitet doch nicht, sondern verkauft *eine* lizenzierte Version,
vermutlich mit Datenträger.
Das ist doch völlig legal.
Ich verkaufe auch jedes Jahr meine alte Steuer-CD mit Key, wenn ich sie
nicht mehr brauche.

Ich habe auch noch WINDows 7 auf DVD im Angebot. :)

Detlef

--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
 
On 1/23/23 10:13 PM, Detlef Meißner wrote:
Am 23.01.2023 um 09:13 schrieb Hans-Peter Diettrich:
On 1/21/23 7:57 PM, Hartmut Kraus wrote:

Ich bin in der Bucht nicht mal eine lizensierte Version von \"Aomei
Backupper\" losgeworden - Begründung: Das wäre eine Raubkopie.

Woher nimmst Du dabei das Recht zur Verbreitung (§17 UrhG)?

Er verbreitet doch nicht, sondern verkauft *eine* lizenzierte Version,
vermutlich mit Datenträger.

Deshalb meine Frage. Meine Vermutung geht in eine andere Richtung.

Das ist doch völlig legal.
Ich verkaufe auch jedes Jahr meine alte Steuer-CD mit Key, wenn ich sie
nicht mehr brauche.

Mit einer CD handelt es sich um ein Werk*stück*, an dem Eigentum
erworben werden kann und das gem. §17 UrhG weitergegeben werden darf.

Ohne Original-CD geht das nicht. Deshalb werden Programme fast nur noch
per Download angeboten, da darf nichts weitergegeben werden.

DoDi
 
Am 24.01.2023 um 11:03 schrieb Hans-Peter Diettrich:
On 1/23/23 10:13 PM, Detlef Meißner wrote:
Am 23.01.2023 um 09:13 schrieb Hans-Peter Diettrich:
On 1/21/23 7:57 PM, Hartmut Kraus wrote:

Ich bin in der Bucht nicht mal eine lizensierte Version von \"Aomei
Backupper\" losgeworden - Begründung: Das wäre eine Raubkopie.

Woher nimmst Du dabei das Recht zur Verbreitung (§17 UrhG)?

Er verbreitet doch nicht, sondern verkauft *eine* lizenzierte Version,
vermutlich mit Datenträger.

Deshalb meine Frage. Meine Vermutung geht in eine andere Richtung.

Das ist doch völlig legal.
Ich verkaufe auch jedes Jahr meine alte Steuer-CD mit Key, wenn ich sie
nicht mehr brauche.

Mit einer CD handelt es sich um ein Werk*stück*, an dem Eigentum
erworben werden kann und das gem. §17 UrhG weitergegeben werden darf.

Ohne Original-CD geht das nicht. Deshalb werden Programme fast nur noch
per Download angeboten, da darf nichts weitergegeben werden.

Weiter*geben* (im privaten Rahmen) darf man, aber nicht weiter*verkaufen*.

Alles schwierig:

\"Häufig findet man in Nutzungsbedingungen von Onlineshops Klauseln, nach
denen man die Dateien nicht weiterverkaufen darf – was bei Büchern, CDs
und DVDs gesetzlich erlaubt ist. Ob solche Einschränkungen zulässig
sind, sorgt seit vielen Jahren für Streit. 2012 hat der Europäische
Gerichtshof entschieden, dass auch als Download gekaufte Software
weiterverkauft werden darf, wenn man das Programm gelöscht hat. Das gilt
aber unmittelbar nur für Computerprogramme.\"
https://irights.info/artikel/was-darf-man-mit-dateien-aus-online-shops-machen/7151

Detlef

--
Für objektiv wird man gehalten, wenn man den Leuten recht
gibt. (Crignis)
 
Am 21.01.23 um 20:21 schrieb Leo Baumann:
Am 21.01.2023 um 19:57 schrieb Hartmut Kraus:
Für Geld? Und das haben die durchgehen lassen?

Ich bin in der Bucht nicht mal eine lizensierte Version von \"Aomei Backupper\" losgeworden - Begründung: Das wäre eine Raubkopie.

N\'Bissl musst Du auch ändern an der Software.

An einer gekauften Lizenz? Das ist aber jetzt nicht dein Ernst, oder?

--
\"Man sollte keine Dummheit zweimal begehen, die Auswahl ist schließlich groß genug.\" (Jean-Paul Sartre)

https://hkraus.eu/hk/Profil.pdf
 
Am 23.01.23 um 09:13 schrieb Hans-Peter Diettrich:
On 1/21/23 7:57 PM, Hartmut Kraus wrote:

Ich bin in der Bucht nicht mal eine lizensierte Version von \"Aomei Backupper\" losgeworden - Begründung: Das wäre eine Raubkopie.

Woher nimmst Du dabei das Recht zur Verbreitung (§17 UrhG)?

Scherzkeks. Ich wüsste nicht, was das mit Verbreitung zu tun haben soll: Ich verkaufe /eine/ Lizenz ungebraucht weiter.

--
\"Man sollte keine Dummheit zweimal begehen, die Auswahl ist schließlich groß genug.\" (Jean-Paul Sartre)

https://hkraus.eu/hk/Profil.pdf
 
Am 23.01.23 um 09:16 schrieb Leo Baumann:
Am 23.01.2023 um 09:13 schrieb Hans-Peter Diettrich:
On 1/21/23 7:57 PM, Hartmut Kraus wrote:

Ich bin in der Bucht nicht mal eine lizensierte Version von \"Aomei Backupper\" losgeworden - Begründung: Das wäre eine Raubkopie.

Woher nimmst Du dabei das Recht zur Verbreitung (§17 UrhG)?

Ich habe in der Bucht auch schon Programme mit Lizenz, die ich nicht mehr haben wollte verkauft.

Eben, das ist dort gängige Praxis.

--
\"Man sollte keine Dummheit zweimal begehen, die Auswahl ist schließlich groß genug.\" (Jean-Paul Sartre)

https://hkraus.eu/hk/Profil.pdf
 
Am 23.01.23 um 20:36 schrieb Leo Baumann:
Am 23.01.2023 um 20:13 schrieb Hans-Peter Diettrich:
On 1/23/23 9:16 AM, Leo Baumann wrote:
Am 23.01.2023 um 09:13 schrieb Hans-Peter Diettrich:
On 1/21/23 7:57 PM, Hartmut Kraus wrote:

Ich bin in der Bucht nicht mal eine lizensierte Version von \"Aomei Backupper\" losgeworden - Begründung: Das wäre eine Raubkopie.

Woher nimmst Du dabei das Recht zur Verbreitung (§17 UrhG)?

Ich habe in der Bucht auch schon Programme mit Lizenz, die ich nicht mehr haben wollte verkauft.

Das ist keine Antwort auf die Frage nach Deiner Berechtigung.

Wenn Du weiterhin Werke ohne Berechtigung vertreibst, kannst Du mit mehr als nur einer Ablehnung von eBay rechnen.

Ich denke doch, wenn ich ein Programmpaket mit Compiler u. Assembler von Keil kaufe und eine Freischaltung dafür habe, dann ist das Programmpaket mein Eigentum und ich kann es komplett weiter verkaufen und selber nicht mehr nutzen.

Genau so sieht\'s aus. Aber irgend ein Streithammel findet sich doch immer.

--
\"Man sollte keine Dummheit zweimal begehen, die Auswahl ist schließlich groß genug.\" (Jean-Paul Sartre)

https://hkraus.eu/hk/Profil.pdf
 
On 1/24/23 11:37, Hartmut Kraus wrote:

Am 23.01.23 um 09:13 schrieb Hans-Peter Diettrich:
Woher nimmst Du dabei das Recht zur Verbreitung (§17 UrhG)?

Scherzkeks. Ich wüsste nicht, was das mit Verbreitung zu tun haben soll:
Ich verkaufe /eine/ Lizenz ungebraucht weiter.

Wie andere schon schrieben:

Der Weiterverkauf ist nur für ein physisches Werk*stück* (etwa eine CD,
ein gedrucktes Buch, oder ein durch den Hersteller programmiertes ROM)
durch das Urheberrecht gedeckt.

Das Nutzungsrecht (\"Lizenz\") an einem Software-Download hingegen ist
meist personengebunden und darf ohne Genehmigung des Urhebers *nicht*
einfach weitergegeben werden.

Vorsicht, spätestens wenn dabei Geld fließt, ist das eine gewerbliche
Rechtsverletzung, die sehr teuer werden kann!
 
Am 24.01.23 um 17:36 schrieb Hergen Lehmann:

Das Nutzungsrecht (\"Lizenz\") an einem Software-Download hingegen ist
meist personengebunden und darf ohne Genehmigung des Urhebers *nicht*
einfach weitergegeben werden.

Das hätte Oracle so gepaßt, stimmt aber nicht.

--- cut ---
Kann ich eine Software-Lizenz weiterverkaufen?

Ja, der Handel mit gebrauchter Software ist grundsätzlich zulässig. Der
Europäische Gerichtshof hat diese Frage im Jahr 2012 in seiner
Entscheidung UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp. (Az.:
C-128/11) geklärt. Hintergrund war ein Vorlageverfahren des BGH. Nachdem
der EuGH die Zwischenentscheidung gefällt hatte, musste der BGH über den
Fall in Deutschland urteilen. Der BGH orientierte sich an den Vorgaben
des EuGH und stellte fest, dass der Handel mit Gebrauchtsoftware
rechtmäßig ist und der Weiterverkauf nicht durch Lizenzvereinbarungen
ausgeschlossen werden kann.

Voraussetzung für die Erschöpfungswirkung des Verbreitungsrechts des
Urhebers (sog. Erschöpfungsgrundsatz) ist, dass die Software mit
Zustimmung des Rechteinhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den
Verkehr gebracht wurde, die Lizenz zeitlich unbefristet übertragen wurde
und der Rechteinhaber für diese Lizenz eine angemessene Vergütung
erhalten hat. Die Beweislast hierfür trägt der Ersterwerber. Darüber
hinaus muss er, wenn er die Software weiterverkaufen möchte, seine Kopie
der Software unbrauchbar machen.
--- cut ---

https://www.kanzlei.biz/faqs/kann-ich-eine-software-lizenz-weiterverkaufen/

Hanno

--
The modern conservative is engaged in one of man\'s oldest exercises in
moral philosophy; that is, the search for a superior moral justification
for selfishness.
- John Kenneth Galbraith
 
On 1/24/23 19:15, Hanno Foest wrote:

Am 24.01.23 um 17:36 schrieb Hergen Lehmann:
Das Nutzungsrecht (\"Lizenz\") an einem Software-Download hingegen ist
meist personengebunden und darf ohne Genehmigung des Urhebers *nicht*
einfach weitergegeben werden.

Das hätte Oracle so gepaßt, stimmt aber nicht.

IANAL, aber AFAIK kommt das sehr auf die konkrete Ausgestaltung der
Ursprungslizenz an. Die Aufspaltung von Volumenlizenzen (dazu dürften
auch Windows-Händlerpakete zur Vorinstallation zählen) etwa wurde in den
einschlägigen Urteilen oft ausgeklammert.

Es werden jedenfalls auch heute noch munter Gebraucht-Softwarehändler
und deren Kunden verklagt:


https://www.pcgameshardware.de/Windows-Software-122001/News/Billige-Lizenzkeys-illegal-1367974/

Und last-but-not least kann der Hersteller eine Auslegung in seinem
Sinne technisch erzwingen, indem er die Lizenz an einen Cloud-Account
koppelt, wie es leider zunehmend einreißt (auch konkret bei Win11).


Ja, der Handel mit gebrauchter Software ist grundsätzlich zulässig. Der
Europäische Gerichtshof hat diese Frage im Jahr 2012 in seiner
Entscheidung UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp. (Az.:
C-128/11) geklärt. Hintergrund war ein Vorlageverfahren des BGH. Nachdem

Anno 2012 endlich in letzter Instanz vor dem EuGH - also sehr
wahrscheinlich ein Vorfall, der sich irgendwo um die Jahrtausendwende
ereignet hat. Das dürfte sich noch um CDs oder frühe unausgereifte
Vertragsformulierungen für Download-Lizenzen gehandelt haben.


> Die Beweislast hierfür trägt der Ersterwerber.

Und das ggf. über mehrere Gerichtsinstanzen hinweg.
Wie gesagt: Vorsicht, teuer!
 
Am 24.01.23 um 20:42 schrieb Hergen Lehmann:
On 1/24/23 19:15, Hanno Foest wrote:

Am 24.01.23 um 17:36 schrieb Hergen Lehmann:
Das Nutzungsrecht (\"Lizenz\") an einem Software-Download hingegen ist meist personengebunden und darf ohne Genehmigung des Urhebers *nicht* einfach weitergegeben werden.

Das hätte Oracle so gepaßt, stimmt aber nicht.

IANAL, aber AFAIK kommt das sehr auf die konkrete Ausgestaltung der Ursprungslizenz an. Die Aufspaltung von Volumenlizenzen (dazu dürften auch Windows-Händlerpakete zur Vorinstallation zählen) etwa wurde in den einschlägigen Urteilen oft ausgeklammert.

Es werden jedenfalls auch heute noch munter Gebraucht-Softwarehändler und deren Kunden verklagt:


https://www.pcgameshardware.de/Windows-Software-122001/News/Billige-Lizenzkeys-illegal-1367974/

Und last-but-not least kann der Hersteller eine Auslegung in seinem Sinne technisch erzwingen, indem er die Lizenz an einen Cloud-Account koppelt, wie es leider zunehmend einreißt (auch konkret bei Win11).


Ja, der Handel mit gebrauchter Software ist grundsätzlich zulässig. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage im Jahr 2012 in seiner Entscheidung UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp. (Az.: C-128/11) geklärt. Hintergrund war ein Vorlageverfahren des BGH. Nachdem

Anno 2012 endlich in letzter Instanz vor dem EuGH - also sehr wahrscheinlich ein Vorfall, der sich irgendwo um die Jahrtausendwende ereignet hat. Das dürfte sich noch um CDs oder frühe unausgereifte Vertragsformulierungen für Download-Lizenzen gehandelt haben.


Die Beweislast hierfür trägt der Ersterwerber.

Und das ggf. über mehrere Gerichtsinstanzen hinweg.
Wie gesagt: Vorsicht, teuer!

Traf doch alles bei meinem \"Aomei Backupper\" nicht zu. Der Urheber hatte nichts dagegen, und ich hatte es noch nie bei mir installiert. Aber eBay faselte was von einer \"Raubkopie\", obwohl ich ihnen das alles erklärt hatte - die ticken ja wohl nicht ganz richtig.

--
\"Man sollte keine Dummheit zweimal begehen, die Auswahl ist schließlich groß genug.\" (Jean-Paul Sartre)

https://hkraus.eu/hk/Profil.pdf
 
Am 24.01.23 um 20:42 schrieb Hergen Lehmann:

Das Nutzungsrecht (\"Lizenz\") an einem Software-Download hingegen ist
meist personengebunden und darf ohne Genehmigung des Urhebers *nicht*
einfach weitergegeben werden.

Das hätte Oracle so gepaßt, stimmt aber nicht.

IANAL, aber AFAIK kommt das sehr auf die konkrete Ausgestaltung der
Ursprungslizenz an.

Das schon, aber mir kam es erst mal nur drauf an, daß das pauschale
\"darf nicht ohne Zustimmung\" so nicht stimmt.

Die Aufspaltung von Volumenlizenzen (dazu dürften
auch Windows-Händlerpakete zur Vorinstallation zählen) etwa wurde in den
einschlägigen Urteilen oft ausgeklammert.

Auch dazu gibt es ein BGH Urteil:

https://www.ratgeberrecht.eu/urheberrecht-aktuell/bgh-zur-aufsplittung-von-volumenlizenzen.html

Kurzfassung: Darf man.

Es werden jedenfalls auch heute noch munter Gebraucht-Softwarehändler
und deren Kunden verklagt:

https://www.pcgameshardware.de/Windows-Software-122001/News/Billige-Lizenzkeys-illegal-1367974/

Schon klar, aber hierbei ist das Problem nicht prinzipieller Art,
sondern besteht im fehlenden Nachweis / Dokumentation, daß die Lizenz
\"frisch\" ist bzw. die vorige Installation deaktiviert wurde. Ansonsten
ist das natürlich eine unerlaubte Vervielfältigungshandlung aka \"Raubkopie\".

Dabei wird auch gerne übers Ziel hinausgeschossen: Die eingeschweißten
Win7 (?), die in der Firma bei der Abwicklung eines Standorts übrig
waren, konnte ich nicht auf ebay Kleinanzeigen verkaufen. Dort wird
pauschal unterstellt, die Lizenz wäre schon aktiviert.

Und last-but-not least kann der Hersteller eine Auslegung in seinem
Sinne technisch erzwingen, indem er die Lizenz an einen Cloud-Account
koppelt, wie es leider zunehmend einreißt (auch konkret bei Win11).

Ja, es ist erstaunlich, was der \"informierte Kunde\" so alles mitmacht,
wenn man ihm erzählt, es ginge nicht anders.
Anno 2012 endlich in letzter Instanz vor dem EuGH - also sehr
wahrscheinlich ein Vorfall, der sich irgendwo um die Jahrtausendwende
ereignet hat. Das dürfte sich noch um CDs oder frühe unausgereifte
Vertragsformulierungen für Download-Lizenzen gehandelt haben.

Der Nachschlag bzgl. Volumenlizenzen ist von 2014.

Aber klar, die Industrie hat natürlich inzwischen Wege gefunden, dem
Kunden seine Rechte vorzuenthalten. Bei eBooks war der EuGH williger
Gehilfe: Gebrauchte eBooks zu verkaufen ist nicht zulässig.
Erschöpfungsgrundsatz am Arsch.

Hanno

--
The modern conservative is engaged in one of man\'s oldest exercises in
moral philosophy; that is, the search for a superior moral justification
for selfishness.
- John Kenneth Galbraith
 
On 1/25/23 10:48, Hanno Foest wrote:
Am 24.01.23 um 20:42 schrieb Hergen Lehmann:


Und last-but-not least kann der Hersteller eine Auslegung in seinem
Sinne technisch erzwingen, indem er die Lizenz an einen Cloud-Account
koppelt, wie es leider zunehmend einreißt (auch konkret bei Win11).

Ja, es ist erstaunlich, was der \"informierte Kunde\" so alles mitmacht,
wenn man ihm erzählt, es ginge nicht anders.

Auch Windows 11 kann man wohl noch ohne Microsoft-Cloud-Account
installieren:

https://www.tomshardware.com/how-to/install-windows-11-without-microsoft-account

Man muss aber schon ein \'informierter Kunde\' sein um das hinzubekommen.

Gerrit
 

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