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Oliver Bartels
Guest
On Fri, 11 Nov 2005 19:44:02 +0000 (UTC), j@uriah.heep.sax.de (Joerg
Wunsch) wrote:
Erst ab da bis 5755 MHz ist sie weg.
Schaust Du Eintrag 307003 versus 308004.
.... RLAN ... mitgenutzt werden. ... Störungen durch militärische
Funkanlagen müssen hingenommen werden."
Daher hat man es wohl inzwischen geändert, Dein Text:
# "RLANs
# genießen kein Schutz vor Störungen durch im gleichen Band primär
# oder sekundär zugewiesene Funkdienste und dürfen diese Funkdienste
# nicht stören."
.... ist entfallen. Grund siehe unten.
Bezug auf das Militär. Steht auch in meinem PDF so drin
(Stand hier Juli 2004, geladen von der alten RegTP Seite, kurz vor
Umbenennung in BNA. Hab' es auf der neuen leider nicht
wiedergefunden, da (C) RegTP, kann ich es auch nicht ins
Netz stellen).
Im Übrigen:
Der Gesetzestext schert sich um Einzelfrequenzen wenig.
Er regelt aber sehr wohl die Konflikte zwischen Frequenznutzern,
wobei immer gilt, dass eine Verordnung nur das genauer verordnen
kann, was auch gesetz_lich geregelt ist.
Ist bei Strassenverkehr genau so, ohne Strassenverkehrsgesetz
keine Strassenverkehrsordnung.
Hier §59:
"Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen
allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur
gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser
Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus
einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben."
Genau _deshalb_ ist es Endeffekt sinnlos, noch auf Primär- und
Sekundär zu extrem herumzureiten, ein Kadi wird den Paragrafen
feierlich vorlesen und die Klage eh' abweisen, wenn es nicht
um ganz extreme Fälle geht.
Meine zwei Cent: Bei WLAN versus Afu hat im Endeffekt
rechtlich keiner wirklich eine Chance, die WLAN Leute
wird man auf die Afu freien 180 MHz verweisen, den Afu
auf §59 (Motto "ist doch eh' nur Hobby, Interessensabwägung
läßt Beeinträchtigung zu") und auf D282 ...
Frequenzzuteilung grundlegend geändert hat. Das macht die
Sache sehr kompliziert. Alte Zuteilungen wurden natürlich
übernommen, daraus resultiert aber nicht, dass deshalb auch
die alten Regeln bei Interessenskonflikten noch gelten.
Im Zweifelsfall greift der Holzhammer namens §59 TKG ...
Gruß Oliver
--
Oliver Bartels + Erding, Germany + obartels@bartels.de
http://www.bartels.de + Phone: +49-8122-9729-0 Fax: -10
Wunsch) wrote:
D282 steht aber im gesamten Afu Bereich bis 5725 MHz drin.Da geht es um Amateurfunkdienst über Satelliten, nicht über den
terrestrischen. Die werden (seit Jahren) unterschieden und nicht in
jedem Bereich, in dem man Amateurfunk machen darf, darf man auch
solchen über Satelliten machen.
Erst ab da bis 5755 MHz ist sie weg.
Schaust Du Eintrag 307003 versus 308004.
Ist wieder NB 25 : "Die Frequenzbereiche ... können für Funkanlagen26 Die Frequenzbereiche 2400-2483,5 MHz, 5150-5350 MHz, 5470-5725 MHz,
17,1-17,3 GHz und 61-61,5 GHz können für Funkanlagen für
breitbandige Datenübertragung (RLANs) mitgenutzt werden. RLANs
genießen kein Schutz vor Störungen durch im gleichen Band primär
oder sekundär zugewiesene Funkdienste und dürfen diese Funkdienste
nicht stören.
.... RLAN ... mitgenutzt werden. ... Störungen durch militärische
Funkanlagen müssen hingenommen werden."
Gibt weder Gesetz noch Verordnung her ...Deutliche Unterscheidung zwischen ,,Mitnutzung'' und Zuweisung an
einen Dienst auf primärer oder sekundärer Basis.
Daher hat man es wohl inzwischen geändert, Dein Text:
# "RLANs
# genießen kein Schutz vor Störungen durch im gleichen Band primär
# oder sekundär zugewiesene Funkdienste und dürfen diese Funkdienste
# nicht stören."
.... ist entfallen. Grund siehe unten.
Das ist wohl auch anderen schon aufgefallen, daher nur noch derIm Grunde genommen sind sie damit schlechter gestellt als ISM, wie du
ja bereits zitiert hast (bei denen die jeweiligen zugewiesenen Dienste
die Störung hinnehmen müssen). Dass das irgendwie widersinnig ist,
ist 'ne ganz andere Frage.
Bezug auf das Militär. Steht auch in meinem PDF so drin
(Stand hier Juli 2004, geladen von der alten RegTP Seite, kurz vor
Umbenennung in BNA. Hab' es auf der neuen leider nicht
wiedergefunden, da (C) RegTP, kann ich es auch nicht ins
Netz stellen).
NB 25 (neu)Wobei du uns dafür noch 'ne Referenz schuldest. In allen
veröffentlichten Gesetzestexten finde ich es zumindest nicht.
Im Übrigen:
Der Gesetzestext schert sich um Einzelfrequenzen wenig.
Er regelt aber sehr wohl die Konflikte zwischen Frequenznutzern,
wobei immer gilt, dass eine Verordnung nur das genauer verordnen
kann, was auch gesetz_lich geregelt ist.
Ist bei Strassenverkehr genau so, ohne Strassenverkehrsgesetz
keine Strassenverkehrsordnung.
Hier §59:
"Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen
allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur
gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser
Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus
einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben."
Genau _deshalb_ ist es Endeffekt sinnlos, noch auf Primär- und
Sekundär zu extrem herumzureiten, ein Kadi wird den Paragrafen
feierlich vorlesen und die Klage eh' abweisen, wenn es nicht
um ganz extreme Fälle geht.
Meine zwei Cent: Bei WLAN versus Afu hat im Endeffekt
rechtlich keiner wirklich eine Chance, die WLAN Leute
wird man auf die Afu freien 180 MHz verweisen, den Afu
auf §59 (Motto "ist doch eh' nur Hobby, Interessensabwägung
läßt Beeinträchtigung zu") und auf D282 ...
Der Knackpunkt ist, dass das TKG 2004 diverse Regeln bei derRichtig, wie hier alle diskutierenden Seiten eindrucksvoll
belegen. ;-)
Frequenzzuteilung grundlegend geändert hat. Das macht die
Sache sehr kompliziert. Alte Zuteilungen wurden natürlich
übernommen, daraus resultiert aber nicht, dass deshalb auch
die alten Regeln bei Interessenskonflikten noch gelten.
Im Zweifelsfall greift der Holzhammer namens §59 TKG ...
Gruß Oliver
--
Oliver Bartels + Erding, Germany + obartels@bartels.de
http://www.bartels.de + Phone: +49-8122-9729-0 Fax: -10