Online Bestellung bei der Firma Kassler electronic GmbH (501

D

Der Plagiator

Guest
Ich habe hier mal eine Frage bezüglich einer Online Bestellung bei der Firma
Kassler electronic GmbH (50170 Kerpen). Die gaben vor seltene Bauteile
vorrätig zu haben, um Kunden, die schon lange danach suchen, dazu zu
veranlassen diese Beiteile und all die anderen darum herum, die dann auch
wieder Sinn machen, zu bestellen.



Bei Rückruf, weil die Bestellung über eine Woche später noch nicht
angekommen waren, würde mir gesagt ein 0-8-15 Standard-Transistor würde noch
fehlen, sonst währe aber alles da und ginge mit der nächsten Post raus.

Heute nun, nach über 14 Tagen, sind all die Beteile per Nachnahme bei mir
eingegangen, die ich auch im Laden nebenan bzw. bei Conrad hätte sofort
kaufen können. Das entscheidende, mehrere 6821 PIAs. fehlten.

Das Drum herum hätte ich aber überhaupt nicht gekauft, wenn nicht die
Aussicht bestanden hätte, durch die speziellen Teile eine Reparatur nun
endlich durchführen zu können. Ich habe also angerufen bei Kassler (02273
52596), um mich zu erkundigen, warum die entscheidenden Teile nicht
geliefert wurden und warum man mich bei Rückfrage derartig belogen hatte.
Hätte man mir gesagt, dass ich die wichtigen Beiteile nicht über diesen
"Fach" Händler bekommen könne, dann hätte ich die gesamte Bestellung
storniert.

Da meinte der Verkaufsleiter nur "es fehle ja nur eine Position, die er auch
nicht liefern könne und was ich mich so anstellen würde". Als ich dann
fragte ob er nun auch den Rest, die Teile die durch Nichterfüllung auch
sinnlos sind, wieder zurück nimmt, meinte dieser nur schnippisch, "es fehle
ja nur eine Position und ich hätte vorher schriftlich abmachen müssen nur
alles oder nichts zu nehmen". Alles in alle war der Gesprächsparte sehr
flegelhaft und unfreundlich, ja sogar teilweise beleidigend. Ich vermute es
ist reine Verzweiflung weil diese Verkaufskanone es bereits nötig hat sich
durch Vortäuschung falscher Logangebote mit dem Beiwerk bei der Bestellung
Selbigens über Wasser zu halten. Die Abgebrühtheit, mit der dieser Verkäufer
seine faulen Geschäfte zu rechtfertigen und die so erschlichene
Verkaufserfolge und Umsätze behalten zu können, zeigt deutlich das
Endstadium einer versagt habenden Existenz an.



Was ist zu tun, muss Kassler electronic alles liefern oder alles
zurücknehmen ?



mfg

j sievers
 
"Der Plagiator" <jsievers@nadine-software.com> schrieb:

Was ist zu tun, muss Kassler electronic alles liefern oder alles
zurücknehmen ?
Falls du privat gekauft hast: du kannst dich in jedem Fall auf 14 Tage
Rückgaberecht berufen (wegen Fernabsatz --> BGB gucken). Der Grund für die
Rückgabe ist dabei unerheblich und muss auch nicht angegeben werden.

Aber der Händler wird sich freuen, wenn er die ganzen Teile wieder
einsortieren muss... ;)

Falls Kessler den Auftrag bestätigt hat, könntest du vielleicht sogar auf
Lieferung/Schadenersatz bestehen/klagen. Nur ernsthaft willst du das wegen
dem Kleinkram nicht durchziehen wollen.

Dein Nick/Realname macht deine Geschichte übrigens nicht unbedingt
glaubhafter...

Mfg Bernd

PS: dein x-post ist auch scheisse...
 
Moin,

Bernd Maier schrieb...
Was ist zu tun, muss Kassler electronic alles liefern oder alles
zurücknehmen ?

Falls du privat gekauft hast: du kannst dich in jedem Fall auf 14 Tage
Rückgaberecht berufen (wegen Fernabsatz --> BGB gucken). Der Grund für die
Rückgabe ist dabei unerheblich und muss auch nicht angegeben werden.
Häufig heißt es aber, das bestimmte Artikel vom Umtausch/Rückgabe
ausgeschlossen werden, z.B. auch Halbleiter. Bei den üblichen
Verpackungen ist auch nicht zu erkennen, ob ein Bauteil verwendet (und
dabei evtl. zerstört) wurde.
Deshalb frag ich mich, ob ein Händler nicht aus diesen Gründen eine
Rückgabe ausschließen kann.

- Heinz
 
"Heinz Saathoff" <hsaat@despammed.com> schrieb:


Häufig heißt es aber, das bestimmte Artikel vom Umtausch/Rückgabe
ausgeschlossen werden, z.B. auch Halbleiter.
IMHO unwirksamer Laberfasel.
(Wenn man sich unbedingt darüber streiten möchte. Soll ja auch kulante
Händler geben.)

Aber Umtausch und Rückgabe sind zwei ganz verschiedene Schuhe. Ebenso wie
freiwillige Leistungen (aus Kulanzgründen) und Rechte/Pflichten die sich
z.B. aus dem BGB ergeben...

MfG Bernd
 
Heinz Saathoff wrote:

Moin,

Bernd Maier schrieb...
Was ist zu tun, muss Kassler electronic alles liefern oder alles
zurücknehmen ?

Falls du privat gekauft hast: du kannst dich in jedem Fall auf 14 Tage
Rückgaberecht berufen (wegen Fernabsatz --> BGB gucken). Der Grund für
die Rückgabe ist dabei unerheblich und muss auch nicht angegeben werden.

Häufig heißt es aber, das bestimmte Artikel vom Umtausch/Rückgabe
ausgeschlossen werden, z.B. auch Halbleiter.
Rückgabe ausgeschlossen habe ich noch nie gesehen, und Umtausch ist was
anderes. Wenn ich einen 10Ohm Widerstand bestelle, und dann feststelle,
dass ich doch einen 50Ohm Widerstand brauche ist es Umtausch. Wenn ich
feststelle, dass der 10Ohm Widerstand bei Lieferung kaputt ist, ist es
Rückgabe, die kann man imho nicht umtauschen, und ganz ganz imho liegt die
Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer.

Wie das bei einem durchgeschmorten Widerstand aussehen sol weiß ich nicht.
Thomas

--
gnuPG key: 0x012CF58B
 
Hallo Thomas,

Thomas Müller schrieb:
[...]
Rückgabe ausgeschlossen habe ich noch nie gesehen, und Umtausch ist was
anderes. Wenn ich einen 10Ohm Widerstand bestelle, und dann feststelle,
dass ich doch einen 50Ohm Widerstand brauche ist es Umtausch. Wenn ich
allerdings kannst Du den Widerstand dann selbstverständlich innerhalb
von 14 Tagen zurückgeben (sofern Du ihn nicht verwendet hast).

feststelle, dass der 10Ohm Widerstand bei Lieferung kaputt ist, ist es
Rückgabe, die kann man imho nicht umtauschen, und ganz ganz imho liegt die
Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer.
Das wäre dann Gewährleistung. Selbstverständlich muss der Händler auch
bei elektronischen Bauelementen gewährleisten. Sonst könnte Dich ja
jeder Händler unbehelligt mit Schrottbauteilen beliefern.

[...]

ciao
Marcus
 
Marcus Woletz wrote:

Hallo Thomas,

Thomas Müller schrieb:
[...]
Rückgabe ausgeschlossen habe ich noch nie gesehen, und Umtausch ist was
anderes. Wenn ich einen 10Ohm Widerstand bestelle, und dann feststelle,
dass ich doch einen 50Ohm Widerstand brauche ist es Umtausch. Wenn ich

allerdings kannst Du den Widerstand dann selbstverständlich innerhalb
von 14 Tagen zurückgeben (sofern Du ihn nicht verwendet hast).

feststelle, dass der 10Ohm Widerstand bei Lieferung kaputt ist, ist es
Rückgabe, die kann man imho nicht umtauschen, und ganz ganz imho liegt
die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer.

Das wäre dann Gewährleistung. Selbstverständlich muss der Händler auch
bei elektronischen Bauelementen gewährleisten. Sonst könnte Dich ja
jeder Händler unbehelligt mit Schrottbauteilen beliefern.
Führt in Konsequenz aber dazu, dass ich kaputte Widerstände kostenlos durch
den Händler austauschen kann. Mir geht ein 100Ohm Widerstand kaputt? Nagut,
ich bestell nen neuen, und schick den alten innerhalb von 14 Tagen als
defekt zurück. Der Händler wäre machtlos, weil der alte und der neue
Widerstand wohl nicht zu unterschwiden wären. Bei einem 0.01Eur Widerstand
lohnt es sich wohl nicht, aber bei teuren Bauteilen schon eher.

Thomas

--
gnuPG key: 0x012CF58B
 
"Thomas Müller" <spam@elfstone.de> schrieb im Newsbeitrag
news:c05n8k$u9q$01$1@news.t-online.com...

Führt in Konsequenz aber dazu, dass ich kaputte Widerstände kostenlos
durch
den Händler austauschen kann. Mir geht ein 100Ohm Widerstand kaputt?
Nagut,
ich bestell nen neuen, und schick den alten innerhalb von 14 Tagen als
defekt zurück. Der Händler wäre machtlos, weil der alte und der neue
Widerstand wohl nicht zu unterschwiden wären. Bei einem 0.01Eur Widerstand
lohnt es sich wohl nicht, aber bei teuren Bauteilen schon eher.
Wenn Du es schaffst, den Widerstand so auszulöten und die abgeknipsten
Beinchen wieder anzulöten, adss es nicht sichtbar ist, dann bist Du schon
nicht schlecht drauf...

Martin
 
Moin,

Thomas Müller schrieb...
Häufig heißt es aber, das bestimmte Artikel vom Umtausch/Rückgabe
ausgeschlossen werden, z.B. auch Halbleiter.
Rückgabe ausgeschlossen habe ich noch nie gesehen, und Umtausch ist was
anderes. Wenn ich einen 10Ohm Widerstand bestelle, und dann feststelle,
dass ich doch einen 50Ohm Widerstand brauche ist es Umtausch. Wenn ich
feststelle, dass der 10Ohm Widerstand bei Lieferung kaputt ist, ist es
Rückgabe, die kann man imho nicht umtauschen, und ganz ganz imho liegt die
Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer.
Angenommen, ich bestelle mir einen hochwertigen Baustein (z.B.
Prozessor), löte ihn in meine Testschaltung und Schaltung geht nicht.
Also Bauteil auslöten und als defekt reklamieren? Es ist doch
überhaupt nicht nachzuweisen, ob das Bauteil bei Lieferung defekt war
oder (wahrscheinlicher) ich ihn durch meine Schaltung zerstört habe.
Und solche Bauteile soll der Händler einfach zurücknehmen?

Ich habe gerade mal im Reichelt Katalog in den AGB's nachgesehen. Dort
findet sich:
"Keine Gewähr übernimmt Reichelt Elektronik für Schäden oder
Mängel, die aus unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Bedienung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, entstehen."
Die "unsachgemäße Behandlung" ist extra hervorgehoben. Damit läßt sich
sicherlich für schon einmal gelötete Bauteile die Gewährleistung
ausschließen, oder?

- Heinz
 
Hallo Heinz,

Heinz Saathoff schrieb:
[...]

Ich habe gerade mal im Reichelt Katalog in den AGB's nachgesehen. Dort
findet sich:
"Keine Gewähr übernimmt Reichelt Elektronik für Schäden oder
Mängel, die aus unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Bedienung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, entstehen."
Obwohl diese Klausel IMHO eigentlich überflüssig ist, da in solchen
Fällen sowieso keine Gewährleistungspflicht besteht.

[...]

ciao
Marcus
 
Am Mon, 9 Feb 2004 16:53:35 +0100, meinte Heinz Saathoff
<hsaat@despammed.com>:

Angenommen, ich bestelle mir einen hochwertigen Baustein (z.B.
Prozessor), löte ihn in meine Testschaltung und Schaltung geht nicht.
Also Bauteil auslöten und als defekt reklamieren? Es ist doch
überhaupt nicht nachzuweisen, ob das Bauteil bei Lieferung defekt war
Richtig. Die Frage ist nur: Wer muß was beweisen?

oder (wahrscheinlicher) ich ihn durch meine Schaltung zerstört habe.
Und solche Bauteile soll der Händler einfach zurücknehmen?
Unterstellen wir mal spaßeshalber, daß der Prozessor wirklich defekt
war - ich weiß nicht, ob so etwas überhaupt nur ansatzweise
wahrscheinlich ist, das müssen die Fachleute beantworten. Aber in
diesem Fall besteht an der Gewährleistungspflicht kein Zweifel.
Das Problem mit den Halbleiterchen ist aber, daß man ohne deren
Benutzung deren Mangelfreiheit nicht beurteilen kann. Läßt man einmal
das Abweichen von Spezifikationen außer Betracht und beschränkt sich
auf schlichtes Nichtfunktionieren, so läßt jedes Ausprobieren die
Möglichkeit offen, daß das Halbleiterchen kaputtausprobiert wurde -
sei es mit, sei es ohne Löten (das Löten erweitert den Kreis der vom
Anwender zu vertretenden Fehlerursachen nur deutlich).
Früher, d.h. bis 31.12.2001, galt grds., daß der Käufer zu beweisen
habe, daß die Kaufsache bereits bei Übergabe fehlerbehaftet war. In
der Praxis hat, da dieser Beweis faktisch nie zu führen war, die Rspr.
mit der sog. Keimtheorie geholfen, nach der zu vermuten war, daß ein
später aufgetretener Fehler bei Übergabe bereits im Keime angelegt war
- was bsp. bei dem anleitungsgemäß bedienten VCR, der nach 1 Woche den
Dienst quittiert, ein durchaus sachgerechter Gedanke ist.
Diese Keimtheorie als, sagen wir mal, "tatsächliche Vermutung", bot
die Möglichkeit, den Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen -
etwa bei einem Öffnen des Geräts diese faktische Beweislastumkehr
wieder zu beseitigen. Auch dies wird man durchaus als sachgerecht
bezeichnen können: Wer in das Gerät eingreift zerstört nun einmal die
Vermutung, daß ein Gerät ohne jeden Eingriff eine gewisse Zeitlang
arbeiten muß, wenn es fehlerfrei war (den Fall, daß man erst nach dem
Ausfall eingreift oder den Beweis, nur reingeschaut und nichts
angefaßt oder verändert oder beschädigt zu haben, führen kann, außer
Betracht gelassen - denn es geht ja gerade darum, daß der Kunde ohne
eigene Beweisführung die nicht funktionierende Kiste zurückgeben
kann).
Seit 1.1.2002 gilt diese Keimtheorie im Verbrauchsgüterkauf
(Verhältnis Unternehnmer zu privatem Käufer) als gesetzliche Regelung,
nämlich in § 476 BGB: Tritt innerhalb von sechs Monaten ein Mangel
auf, wird vermutet, daß er bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Eine
Einschränkung besteht nur, soweit diese Vermutung mit der Art der
Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist. Das ist gegenüber der
früheren Rechtslage einschränkend - denn früher hat bei einem
verständigen Richter schon das Herummanipulieren des Käufers zum
Wegfall der Keimtheorie geführt; nach § 476 BGB n.F. genügt dies
nicht, daß dies weder als "Art der Sache" noch als "Art des Mangels"
verstanden werden kann. Naja, wollen wir mal schauen, was die Rspr.
daraus macht - naheliegend wäre, hier eine Reglungslücke zu behaupten
und diese Ausnahme analog auf Handlungen/Verhaltensweisen den Käufers
auszudehnen.
Aber: Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage müßte beim Zurückreichen des
ausgelöteten, defekten Prozessors innerhalb von 6 Monaten der
Lieferant beweisen, daß der Prozessor bei Lieferung o.k. war.
Das kann er nicht, das ist klar. Schon gar nicht als Zwischenhändler.
Also Schimpf und Schande über das Gesetz? Versetzen wir uns mal in die
Lage des ordentlichen Käufers: Der tut nur, was er tun darf und nicht
fehlerhaft: Warum soll ihn der Knüppel der Beweislast treffen? Denn er
kann noch viel weniger irgendetwas zu der Nicht-Brauchbarkeit des
Prozessors sagen/beweisen.

Ich habe gerade mal im Reichelt Katalog in den AGB's nachgesehen. Dort
findet sich:
Ohh, nichts gegen Reichelt, aber das, was insbesondere Versandhändler
in ihre AGBen schreiben, ist nun wirklich kein Maßstab für irgendetwas
- außer als Aussage darüber, was Versandhändler gerne in ihre AGBen
schreiben. Ich habe vor Jahren (?) einmal für die c´t die AGBen der
bekanntesten Versandhändler im EDV-Bereich überprüft und das Ergebnis
war grausam ...

"Keine Gewähr übernimmt Reichelt Elektronik für Schäden oder
Mängel, die aus unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Bedienung,
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, entstehen."
Hört-hört. Reichelt will nicht für Schänden haften, die der Käufer
verursacht? Wo steht das Gegenteil geschrieben?

Die "unsachgemäße Behandlung" ist extra hervorgehoben. Damit läßt sich
sicherlich für schon einmal gelötete Bauteile die Gewährleistung
ausschließen, oder?
Nein, natürlich nicht. Reichelt regelt hier etwas, was überhaupt nicht
zu regeln ist (man kann trefflich über die Gründe spekulieren, warum
so etwas in deren AGBen steht ....), denn hierzulande haftet kein
Verkäufer dafür, wenn der Käufer die Kaufsache kaputt macht.
Aber das Benutzen von elektronischen Bauteilen als solche ist
offenkundig keine unsachgemäße Behandlung. Dazu zählt auch das
Einlöten - noch ist es üblich, daß elektronische Bauteile eingelötet
werden. Das Problem ist daher tatsächlich aber nie, ob der Kunde dies
getan hat, sondern vielmehr, ob der Händler diesen Murks beweisen
kann.
Da es zur bestimmungsgemäßen Benutzung von PCSteckkarten gehört, in
PCs eingsteckt zu werden, darf man bspw. auch dieses nicht als
Rechtfertigung für eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden
heranziehen.
Wenn sich ein Händler hierüber aufregt, kann man ihm nur raten, keine
Sachen zu verkaufen, die bestimmungsgemäß in einer Weise verwendet
werden, die die Gefahr der unerkannten/nich nachweisbaren Beschädigung
mit sich bringen.

Was bedeutet dies für die Praxis? Zum einen kann man sich "gefahrlos"
bei nicht funktionierenden z.B. Halbleiterchen auf § 476 BGB n.F.usw.
berufen und würde im Ernstfall wohl auch ein günstiges Urteil
erhalten. Aber wer führt schon wegen ein paar Cent oder Euronen einen
Prozeß? Hinzu kommt, daß man dann, wenn man sich so auf die
Hinterbeine stellt, das Risiko eingeht, auf die Schwarze Liste des
Händlers zu geraten. Der Händler ist ja nicht verpflichtet, eine
Bestellung anzunehmen - und er ist grds. auch nicht verpflichtet,
darauf hinzuweisen, daß er eine Bestellung nicht annehmen möchte (ob
man aus § 311 II BGB n.F. da etwas anderes herleiten kann möchte ich
mal offenlassen).

Beste Grüße

Dr. Michael König
--
RA Dr. M. Michael König * Anwaltskanzlei Dr. König & Coll.
D-65843 Sulzbach/Ts. * Antoniter-Weg 11
D-65929 Frankfurt a.M. * Dalbergstraße 4
nospam@drkoenig.de [ersetze "nospam" durch "nginfo"] * www.drkoenig.de
 
RA Dr.M.Michael König <nospam@drkoenig.de> schrieb im Beitrag <tfgh209g92ie5if61sj6smr11jedq2u98a@4ax.com>...
Unterstellen wir mal spaßeshalber, daß der Prozessor wirklich defekt
war - ich weiß nicht, ob so etwas überhaupt nur ansatzweise
wahrscheinlich ist, das müssen die Fachleute beantworten.
Ja, das kommt vor.

Aber in diesem Fall besteht an der Gewährleistungspflicht kein Zweifel.
AQL. Acceptable quality level. Ein Kunde muss die Charge abnehmen, wenn
von xxx Stueck lediglich yyy nicht die Spezifikationen erfuellen. AGB der
Chiphersteller und Zwischenhaendler. JEDER Chiphersteller hat so was,
wer das nicht akzeptiert darf selber testen und selektieren.

Die AQL-Listen sind je nach Losgroessen ziemlich umfaenglich und muessten
im Web zu finden sein.

Zwar werden wohl alle komplexeren ICs einem Grundfunktionstest beim
Hersteller unterzogen, aber wir wissen (zumindest vom Pentium) das es
ziemlich versteckte Fehler geben kann, und wenn die nicht durchs Design
kamen, sondern durch Fertigungstoleranzen, sind sie eben Pech.

Denn er
kann noch viel weniger irgendetwas zu der Nicht-Brauchbarkeit des
Prozessors sagen/beweisen.

Doch. Bei ihm geht er ja nicht. (Abgesehen davon das daran wohl in 99%
der Faelle dann nicht der Prozessor, sondern der Bastler schuld ist).
Aber wenn ein anderes Exemplar in derselben Schaltung funktioniert,
ist der Hinweis auf ein defektes Bauteil schon mal gross.

Aber das Benutzen von elektronischen Bauteilen als solche ist
offenkundig keine unsachgemäße Behandlung.
Sobald man ueber den maximum Ratings liegt schon, und das ist als
Verkaeufer kaum noch nachzuweisen, weiss er doch nicht, was der
Bastler alles mit dem IC angestellt hat.

Dazu zählt auch das Einlöten
Sogar da waere es ein leichtes, ueber die maximum ratings bei
Temperatur und ESD zu kommen.
--
Manfred Winterhoff, reply-to invalid, use mawin at despammed.com
homepage: http://www.geocities.com/mwinterhoff/
de.sci.electronics FAQ: http://dse-faq.elektronik-kompendium.de/
Read 'Art of Electronics' Horowitz/Hill before you ask.
Lese 'Hohe Schule der Elektronik 1+2' bevor du fragst.
 
Hallo MaWin,

MaWin schrieb:
[...]
AQL. Acceptable quality level. Ein Kunde muss die Charge abnehmen, wenn
von xxx Stueck lediglich yyy nicht die Spezifikationen erfuellen. AGB der
Chiphersteller und Zwischenhaendler. JEDER Chiphersteller hat so was,
wer das nicht akzeptiert darf selber testen und selektieren.
ich kann mir kaum vorstellen, dass dies auch für Privatverbraucher
zutrifft.
Außerdem: bei 1N4148 oder 0,25W-Widerständen mag Deine AQL ja sinnvoll
sein, aber bereits bei Teilen > 5 EUR wäre ich mir nicht mehr so sicher,
ob das noch ein Kunde akzeptieren wird. Außerdem ist in solchen
Preisregionen ja auch ein Funktionstest möglich.

[...]
ciao
Marcus
 
Am 13 Feb 2004 10:13:32 GMT, meinte "MaWin" <me@privacy.net>:

Aber in diesem Fall besteht an der Gewährleistungspflicht kein Zweifel.
AQL. Acceptable quality level. Ein Kunde muss die Charge abnehmen, wenn
von xxx Stueck lediglich yyy nicht die Spezifikationen erfuellen. AGB der
So. Meinst Du. Erstmal müssen die AGBen vereinbart sein. Das ist im
geschäftlichen Bereich schon deswegen fraglich, weil die Besteller
auch ihre AGBen haben und oft nur zu Ihren AGBen einkaufen. Und wenn
sich AGBen widersprechen .... Und im privaten Bereich sieht mir das
doch sehr nach einer entschieden unzulässigen Begrenzung der
Gewährleistung aus.
Komm mir bitte nicht mit dem Hinweis, daß dies in der Praxis anders
laufe. Aich weiß, daß man sus bestimmten wirtschaftlichen Gründen die
Rechtslage nicht unbedingt immer bis zum letzten ausreizt. Aber wir
reden ja nicht darüber sondern über die rechtliche Situation - also
das, was man erzwingen kann/könnte.

Chiphersteller und Zwischenhaendler. JEDER Chiphersteller hat so was,
wer das nicht akzeptiert darf selber testen und selektieren.
Die AQL-Listen sind je nach Losgroessen ziemlich umfaenglich und muessten
im Web zu finden sein.
Und interessen letztlich nur den, der sie beachten will.

Doch. Bei ihm geht er ja nicht. (Abgesehen davon das daran wohl in 99%
der Faelle dann nicht der Prozessor, sondern der Bastler schuld ist).
Tja - und? Vielleicht, vielleicht auch nicht. Du kannst diese 99%
nicht beweisen- niemand kann das. Daher kannst Du damit auch keine
Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden begründen.

Aber das Benutzen von elektronischen Bauteilen als solche ist
offenkundig keine unsachgemäße Behandlung.
Sobald man ueber den maximum Ratings liegt schon, und das ist als
Verkaeufer kaum noch nachzuweisen, weiss er doch nicht, was der
Bastler alles mit dem IC angestellt hat.
Sehr richtig. Und der Anwender kann noch viuel weniger beurteilen, ob
der Hersteller nicht Schrott liefert und der Verkäufer nicht Schrott
verkauft. Ich erinnere mich noch recht gut daran, daß bez.manchen
Versandhänlern behauptet wird, daß sie 2. Wahl verkaufen würden ..

Dazu zählt auch das Einlöten
Sogar da waere es ein leichtes, ueber die maximum ratings bei
Temperatur und ESD zu kommen.
Das weiß ich. Aber es gibt keinen feststehenden Erfahrungssatz, daß
Bastler immer die ICs killen o.ä.

Beste Grüße

Dr. Michael König
--
RA Dr. M. Michael König * Anwaltskanzlei Dr. König & Coll.
D-65843 Sulzbach/Ts. * Antoniter-Weg 11
D-65929 Frankfurt a.M. * Dalbergstraße 4
nospam@drkoenig.de [ersetze "nospam" durch "nginfo"] * www.drkoenig.de
 

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